Am 27. September 2026 kommt eine neue Pflicht für jeden, der Waren an Verbraucher verkauft: Das Gewährleistungslabel muss im Shop zu sehen sein, bevor der Kunde auf den Bestellbutton klickt. In manchen Fällen kommt ein zweites Label dazu, das GARAN-Label für Haltbarkeitsgarantien. Beide sind fertige Grafiken, die die EU vorgibt. Du musst sie also nicht gestalten, sondern nur an die richtige Stelle bringen.
Der Aufwand dafür ist überschaubar. Unangenehm wird die Sache nur, wenn der Termin verstreicht und die erste Post von einem Wettbewerber im Briefkasten liegt. Dieser Artikel sortiert, was wirklich verlangt wird, wo die Grafiken hingehören, wer sie nicht braucht und an welcher Stelle die Juristen sich noch uneinig sind.
Eines vorweg: Was hier steht, ist eine Einordnung, kein Gesetzestext. Verbindlich sind die Verordnung und die amtlichen Unterlagen der EU. Die findest du weiter unten verlinkt, und ein Blick hinein gehört dazu, bevor du im Shop etwas einbaust – erst recht, wenn dein Fall vom Normalfall abweicht.
Was das Gewährleistungslabel ist
Das Gewährleistungslabel ist eine EU-weit einheitliche Grafik, die Verbraucher über ihre gesetzlichen Rechte beim Kauf einer Ware informiert. Sie sagt in kurzen Worten: In der EU gibt es für Waren eine gesetzliche Gewährleistung von mindestens zwei Jahren, die genaue Dauer unterscheidet sich von Land zu Land, und so kommt man an sein Recht, wenn die Ware mangelhaft ist. Auf der Grafik sitzt ein QR-Code, der auf eine Informationsseite der EU führt.
Wichtig ist, was das Label nicht ist. Es ist kein Prüfsiegel, kein Qualitätszeichen und keine Aussage über deinen Shop. Niemand hat es dir verliehen, und es sagt nichts über die Qualität deiner Ware. Es erklärt Rechte, die es sowieso schon gibt – nur eben in einer Form, die in jedem Mitgliedsstaat gleich aussieht.

Dahinter steht die Richtlinie (EU) 2024/825; wie die Grafiken genau aussehen, legt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 fest. In Deutschland ist die Richtlinie in den Informationspflichten des BGB und des EGBGB angekommen: Art. 246 EGBGB betrifft das Ladengeschäft, Art. 246a EGBGB den Fernabsatz, und § 312d BGB verweist darauf. Wer schon einmal eine Widerrufsbelehrung eingebaut hat, kennt die Ecke.
Gewährleistung und Garantie sind zwei verschiedene Dinge
Dass es zwei Labels gibt, liegt an einer Verwechslung, die im Handel seit Jahren für Ärger sorgt. Gewährleistung und Garantie sind nicht dasselbe, und genau das soll dem Kunden künftig ins Auge fallen.
| Gewährleistung | Garantie | |
|---|---|---|
| Grundlage | Gesetz | freiwilliges Versprechen |
| Wer haftet | der Verkäufer | wer die Garantie gibt, meist der Hersteller |
| Dauer | in der Regel zwei Jahre | frei bestimmbar |
| Inhalt | steht im Gesetz | bestimmt der Garantiegeber |
| Verzicht | gegenüber Verbrauchern kaum möglich | es muss sie gar nicht geben |
Die Gewährleistung knüpft daran, dass die Ware schon bei der Übergabe nicht in Ordnung war. Eine Garantie kann viel weiter gehen, etwa fünf Jahre Haltbarkeit versprechen, oder viel enger sein und nur den Akku abdecken. Beides nebeneinander ist erlaubt. Eine Garantie darf die gesetzlichen Rechte aber nie ersetzen oder kleiner machen, und genau darauf weist das Gewährleistungslabel hin.
Wer den Hinweis zeigen muss und wer nicht
Die Pflicht trifft dich, wenn du körperliche Waren an Verbraucher verkaufst. Es ist gleich, über welchen Kanal: eigener Shop, Marktplatz, Ladengeschäft, Marktstand, Bestellung per E-Mail oder aus einem Katalog. Waren mit digitalen Elementen, also etwa ein Fitnesstracker mit App, gehören dazu.

Die Grafik brauchst du in diesen Fällen nicht:
- Du verkaufst ausschließlich an Unternehmen, und dein Shop ist auch entsprechend gebaut, also nicht für Verbraucher offen.
- Du verkaufst reine Dienstleistungen. Für Dienstleistungen, digitale Inhalte und digitale Dienste gilt die harmonisierte Grafik nicht; dort genügt der Hinweis auf die gesetzlichen Rechte in Textform.
- Deine Seite ist eine Visitenkarte ohne Bestellfunktion. Wer nur sein Angebot zeigt und Anfragen sammelt, schließt dort keinen Vertrag.
Zwei Dinge, die viele anders erwarten: Für kleine Händler gibt es keine Ausnahme, die Informationspflichten hängen nich an der Größe des Unternehmens. Und Gebrauchtwaren sind ebenfalls dabei, denn auch für sie gibt es Gewährleistung – die Frist, in der ein Käufer Mängel geltend machen kann, darf dort auf ein Jahr verkürzt werden, wenn das wirksam vereinbart ist.
Wohin der Hinweis im Shop gehört
Der Hinweis muss hervorgehoben sein und den Kunden erreichen, bevor er die Bestellung abgibt. Praktisch heißt das: entweder auf die Produktseite oder an eine zentrale Stelle im Bestellvorgang, wo jeder Käufer zwangsläufig vorbeikommt. Im Online-Shop ist die farbige Fassung vorgeschrieben, schwarz-weiß ist nur außerhalb des Internets erlaubt. Groß genug muss sie sein, dass der Text ohne Zoom lesbar bleibt, auch auf dem Handy.
Was nicht reicht: ein Satz in den AGB, ein Punkt in einer Infoseite im Footer, eine Zeile in der Widerrufsbelehrung. Der Hinweis ist als Grafik gedacht, nicht als Fließtext.
An einer Stelle sind sich die Fachleute noch nicht einig. Die Verordnung erlaubt eine verschachtelte Darstellung – erst ein kleines Element, das sich beim Klick öffnet – ausdrücklich für das Garantielabel. Für das Gewährleistungslabel steht das nicht so deutlich drin, während die Praxisleitlinien der Kommission eine solche Lösung durchaus in Aussicht stellen. Solange das nicht geklärt ist, ist der ruhigere Weg, die Grafik direkt anzuzeigen statt hinter einem Link zu verstecken. Das kostet dich einen Platz im Layout und erspart dir eine Diskussion.
Wer zusätzlich ein Ladengeschäft hat: Dort hängt der Hinweis im Verkaufsraum, mindestens in DIN A4, farbig oder schwarz-weiß, sinvollerweise im Kassenbereich. Bei Bestellungen per Post oder E-Mail gehört er in gleicher Größe zum Angebot.
Nach dem Kauf gibt es noch einen Punkt, der gern übersehen wird: Die Pflichtinformationen aus dem Fernabsatz müssen dem Kunden auch auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt werden, in der Praxis in der Bestellbestätigung per Mail. Wie streng das für die Grafik zu nehmen ist, wird unterschiedlich gesehen. Wer es sauber machen will, legt sie der Bestätigungsmail bei.
Das GARAN-Label: nur bei echter Haltbarkeitsgarantie
Das zweite Label ist nicht für alle da. Es kommt nur ins Spiel, wenn für ein Produkt eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie besteht, und die muss vier Bedingungen zusamen erfüllen:
- Sie kommt vom Hersteller, nicht vom Händler.
- Sie läuft länger als zwei Jahre – zwei Jahre genau reichen nicht.
- Sie ist für den Kunden unentgeltlich.
- Sie gilt für das ganze Produkt, nicht nur für einzelne Bauteile.

Fällt eine dieser Bedingungen weg, brauchst du das Label nicht. Die klassische Drei-Jahre-Garantie, die du als Händler selbst gibst, löst es also nicht aus. Ebenso wenig eine Herstellergarantie, die nur den Motor oder nur den Rahmen abdeckt, oder eine, für die der Kunde zahlen muss.
Anders als das Gewährleistungslabel ist das GARAN-Label kein fester Aufdruck. Marke, Modell und die Dauer in Jahren werden eingesetzt, wobei nur ganze und halbe Jahre vorgesehen sind: 2,5 Jahre gehen, 2,3 Jahre nicht. Für ein Beispielprodukt stünde dort also etwa Marke Muster, Modell Muster 100, fünf Jahre. Weil die Angabe von Produkt zu Produkt anders lautet, gehört das Label an das Produkt selbst und nicht an eine Sammelstelle im Bestellvorgang. Eine verschachtelte Anzeige ist hier erlaubt, farbig muss sie aber auch sein.
Ein Punkt, der teuer werden kann: Wer ein Garantielabel zeigt, wirbt damit rechtlich mit einer Garantie. Dann gelten die Anforderungen an die Garantieerklärung aus § 479 BGB – der Kunde muss die Bedingungen vollständig und verständlich bekommen, mit Dauer, Umfang, Name und Adresse des Garantiegebers und dem klaren Satz, dass seine gesetzlichen Rechte davon unberührt bleiben. Das Label allein ist keine Garantieerklärung.
Die Pflicht hängt außerdem daran, dass du von der Garantie weißt. Deshalb ist es eine gute Idee, vor dem 27. September bei den Lieferanten nachzufragen, für welche Artikel eine solche Haltbarkeitsgarantie besteht und wie lange sie läuft. Wer die Garantie im Produkttext bewirbt, das Label aber weglässt, hat von beidem das Schlechteste.
Woher du die Dateien bekommst
Beide Grafiken stellt die Europäische Kommission kostenlos bereit, zusammen mit Praxisleitlinien: als SVG, PNG, JPG und PDF, in allen 24 Amtssprachen, farbig, schwarz-weiß und in der verschachtelten Variante für das Internet. Du findest sie bei der Europäischen Kommission zum Download; eine Erklärung in verständlicher Sprache gibt es auf dem Portal Ihr Europa.
Nimm die amtlichen Dateien, so wie sie sind. Nicht nachbauen, nicht zuschneiden, nicht in die Hausfarben umfärben, den QR-Code nicht entfernen und nichts hinzuschreiben. Farben, Proportionen und Text sind vorgegeben, und eine hübschere Version ist keine erlaubte Version.
Welche Sprachfassung du brauchst, richtet sich nach der Sprache deines Shops, nicht nach dem Land, in das du lieferst. Ein deutschsprachiger Shop nimmt die deutsche Grafik, auch wenn ein Paket nach Österreich oder Frankreich geht. Hat dein Shop mehrere Sprachversionen, gehört in jede die passende Datei.
Marktplätze, Shopsysteme und die anderen neuen Pflichten
Verkaufst du über einen Marktplatz, bleibt die Verantwortung für die Pflichtangaben bei dir als Verkäufer – auch dann, wenn die Plattform dir dafür keine Stelle anbietet. Große Plattformen bauen solche Hinweise erfahrungsgemäß irgendwann selbst ein. Welche Angaben eine Plattform selbst setzt und welche du liefern musst, steht in ihrem Verkäuferportal – dort lohnt der Blick, bevor du improvisierst oder etwas doppelt einbaust. Das gilt für andere Pflichten genauso, etwa bei Rechnungen für Kaufland-Bestellungen.
Im eigenen Shop ist die Grafik eine Änderung am Theme oder ein kleines Modul: ein Block auf der Produktseite oder direkt über dem Bestellbutton. Für die verbreiteten Shopsysteme wird es dafür Erweiterungen geben, verlassen würde ich mich darauf nicht. Ein Bild mit Alternativtext an der richtigen Stelle ist schneller eingebaut als das Warten auf ein Update.
Ein Missverständnis noch, das gerade die Runde macht: Rechnung und Lieferschein sind der falsche Platz. Sie entstehen nach dem Vertragsschluss, der Hinweis muss aber davor sichtbar sein. Was auf die Rechnung gehört, ist eine ganz andere Liste – die steht in der Übersicht der Pflichtangaben auf einer Rechnung.
Dasselbe Gesetz bringt am 27. September noch weitere Angaben mit, die im Fernabsatz fällig werden und in einem Zug mit erledigt werden sollten: eine Information über umweltfreundlichere Lieferoptionen, wenn du sie anbietest, die Mindestdauer, für die es für Waren mit digitalen Elementen Updates gibt, und Angaben zur Reparierbarkeit, etwa zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen. Zusammen mit der E-Rechnungspflicht 2027 und 2028 stehen damit zwei Termine im Kalender, die du nicht verpassen solltest.
Was bis zum 27. September zu tun ist
Die Umsetzung ist an einem Nachmittag zu schaffen, wenn du weißt, was du suchst. Diese Reihenfolge hat sich bewährt:
- Amtliche Dateien in der Sprache deines Shops herunterladen, farbige Fassung für das Internet.
- Einen Platz festlegen, an dem jeder Käufer vorbeikommt: Produktseite oder Bestellvorgang vor dem Bestellbutton.
- Grafik einbauen, mit Alternativtext, und auf dem Handy prüfen, ob der Text noch lesbar ist.
- Bei den Lieferanten abfragen, für welche Artikel eine Haltbarkeitsgarantie über zwei Jahre besteht, die unentgeltlich ist und das ganze Produkt abdeckt.
- Für diese Artikel das GARAN-Label mit Marke, Modell und Dauer vorbereiten und die vollständigen Garantiebedingungen bereitstellen.
- Hast du ein Ladengeschäft, den Ausdruck in A4 aufhängen.
- Die weiteren neuen Angaben im Shop ergänzen, solange du sowieso im Theme unterwegs bist.
Wenn du unsicher bist, ob dein Aufbau trägt, lass einmal jemanden bestellen, der deinen Shop nicht kennt, und frag hinterher, ob ihm der Hinweis aufgefallen ist. Das ist die Prüfung, dei am Ende zählt.
Häufige Fragen
Muss das Label auf jede Produktseite?
Nein. Das Gewährleistungslabel darf auch an einer zentralen Stelle im Bestellvorgang stehen, solange jeder Käufer es vor der Bestellung zu sehen bekommt. Beim GARAN-Label ist das anders: Es enthält Marke, Modell und Garantiedauer und gehört deshalb zum jeweiligen Produkt.
Reicht ein Link auf eine Unterseite?
Davon würde ich abraten. Für das Garantielabel ist eine verschachtelte Anzeige ausdrücklich vorgesehen, für das Gewährleistungslabel steht das so nicht in der Verordnung. Bis das geklärt ist, ist die direkt sichtbare Grafik der sichere Weg.
Ich gebe selbst drei Jahre Garantie. Brauche ich das GARAN-Label?
Nein, denn das Label ist für Haltbarkeitsgarantien des Herstellers gedacht. Deine eigene Händlergarantie darfst du weiter bewerben, dann gelten dafür wie bisher die Regeln für Garantieerklärungen.
Gilt die Pflicht auch für Gebrauchtwaren?
Ja. Eine Ausnahme für gebrauchte Sachen gibt es nicht. Dass die Gewährleistung bei Gebrauchtwaren gegenüber Verbrauchern wirksam auf ein Jahr verkürzt werden kann, ändert daran nichts.
Was passiert, wenn ich es vergesse?
Fehlende Pflichtangaben im Shop sind ein Fall für das Wettbewerbsrecht. Mitbewerber, Wettbewerbsverbände und Verbraucherschutzverbände können das abmahnen, und dann geht es um eine Unterlassungserklärung und um Kosten. Ob daraus eine größere Welle wird, weiß im Moment niemand; billiger als eine Abmahnung ist es in jedem Fall, die Grafik vorher einzubauen. Wie die Vorgaben in deinem konkreten Fall zu bewerten sind, klärst du warscheinlich am besten mit einem Anwalt oder deinem Verband. Und die Quelle, an der du dich ausrichtest, sind die amtlichen Unterlagen der EU – nicht ein Blogartikel, auch nicht dieser.
